Bildung, die bewegt

Freistellungsgrundlagen

Gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten zu unseren Seminaren
15.02.2022

  • Übersicht

    Auszubildende, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung immer dann eine Arbeitsbefreiung, wenn dies in den Tarifverträgen entsprechend geregelt ist.

    Aufgrund der Vielzahl tarifvertraglicher Regelungen und auch ständiger Veränderung der Grundlagen kannst du eine jeweils aktuelle Übersicht bei deinem Betriebs- oder Personalrat und bei den Vertrauensleuten oder Verwaltungsstellen der ver.di abrufen.

     

  • Für Auszubildende und junge Beschäftigte

    Alle Seminare der Kategorien "Politische und persönlich-soziale Kompetenzen" können aufgrund der Bildungsurlaubs- und Weiterbildungsgesetze der Bundesländer besucht werden. In Hamburg gibt es einen Anspruch auf zehn Tage in zwei Jahren.

    Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ein Bildungsurlaub nicht genehmigt, kann der Anspruch ins nächste Jahr übertragen werden und erhöht dann den Gesamtanspruch.

    Und so kommst du zu deinem Bildungsurlaub:

    • 1. Seminar aussuchen, Anmeldeformular ausfüllen und absenden.
    • 2. Arbeitgeber benachrichtigen: Nach Eingang einer Anmeldung, auf der als Freistellungsgrundlage "BU" angegeben ist, schickt dir die Bildungsstätte ein Formblatt, das du unterschreiben und dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Seminarbeginn vorlegen musst.
    • 3. Bewilligung: Lehnt der Arbeitgeber nicht bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn aufgrund "zwingender betrieblicher Gründe" seine Zustimmung ab, gilt dein Bildungsurlaub als genehmigt.

    Bei Problemen hilft dir deine JAV, der Betriebs- bzw. Personalrat, der Gewerkschaftskontakt auf dieser Seite oder die Bildungszentrale der ver.di Jugend Naumburg (Tel: 0 56 25 – 99 97 11 oder 0 56 25 – 99 97 0).

     

  • Für Beamtinnen und Beamte

    Seminare der Kategorien "Politische und persönlich-soziale Kompetenzen"

    Gesetzliche Grundlage:
    Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV

    Nach dieser Regelung besteht Anspruch auf Freistellung für Bildungsveranstaltungen:

    • für Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter,
    • die im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekommunikationsunternehmen tätig sind und
    • einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben und
    • die Bildungsveranstaltung von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 SUrlV als geeignet anerkannt worden ist.

    Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.

    Seminare für Jugendgruppenleitungen

    Gesetzliche Grundlage:
    Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV

    Für Seminare, die zur Ausbildung als Jugendgruppenleiter_in dienen, wird Sonderurlaub gewährt. Besteht ein Ausbildungsverhältnis, muss eine Beurlaubung vom Berufsschulunterricht erfolgen. Hierfür musst du spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn einen Antrag an die Schulleitung richten.

     

  • Für Vertrauens- und Begleitpersonen

    Gesetzliche Grundlage:
    § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX

    Vertrauenspersonen von Schwerbehinderten sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit dabei Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

    Die Kosten für die Schulungsmaßnahme trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Stellvertretungen im Sinne des § 96 Abs. 3 SGB IX. In diesem Fall sind die Seminare nicht entsprechend gekennzeichnet – bitte beim Veranstalter nachfragen!

     

  • Nach Tarifvertrag

    Je nach Personenkreis können eine oder mehrere der folgenden Freistellungsregelungen zutreffen:

    • § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
    • § 46 Abs. 6 und 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)
    • Die entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze (PersVG) der Länder, z.B. das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
      Bildungsurlaubsgesetze der Länder, in Hamburg das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz (HmbBiUrlG)
    • Tarifliche Regelungen
    • Betriebliche Regelungen

     

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