Auszubildende, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung immer dann eine Arbeitsbefreiung, wenn dies in den Tarifverträgen entsprechend geregelt ist.
Aufgrund der Vielzahl tarifvertraglicher Regelungen und auch ständiger Veränderung der Grundlagen kannst du eine jeweils aktuelle Übersicht bei deinem Betriebs- oder Personalrat und bei den Vertrauensleuten oder Verwaltungsstellen der ver.di abrufen.
Alle Seminare der Kategorien "Politische und persönlich-soziale Kompetenzen" können aufgrund der Bildungsurlaubs- und Weiterbildungsgesetze der Bundesländer besucht werden. In Hamburg gibt es einen Anspruch auf zehn Tage in zwei Jahren.
Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ein Bildungsurlaub nicht genehmigt, kann der Anspruch ins nächste Jahr übertragen werden und erhöht dann den Gesamtanspruch.
Und so kommst du zu deinem Bildungsurlaub:
Bei Problemen hilft dir deine JAV, der Betriebs- bzw. Personalrat, der Gewerkschaftskontakt auf dieser Seite oder die Bildungszentrale der ver.di Jugend Naumburg (Tel: 0 56 25 – 99 97 11 oder 0 56 25 – 99 97 0).
Seminare der Kategorien "Politische und persönlich-soziale Kompetenzen"
Gesetzliche Grundlage:
Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV
Nach dieser Regelung besteht Anspruch auf Freistellung für Bildungsveranstaltungen:
Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.
Seminare für Jugendgruppenleitungen
Gesetzliche Grundlage:
Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV
Für Seminare, die zur Ausbildung als Jugendgruppenleiter_in dienen, wird Sonderurlaub gewährt. Besteht ein Ausbildungsverhältnis, muss eine Beurlaubung vom Berufsschulunterricht erfolgen. Hierfür musst du spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn einen Antrag an die Schulleitung richten.
Gesetzliche Grundlage:
§ 96 Abs. 4 und 8 SGB IX
Vertrauenspersonen von Schwerbehinderten sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit dabei Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Die Kosten für die Schulungsmaßnahme trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Stellvertretungen im Sinne des § 96 Abs. 3 SGB IX. In diesem Fall sind die Seminare nicht entsprechend gekennzeichnet – bitte beim Veranstalter nachfragen!
Je nach Personenkreis können eine oder mehrere der folgenden Freistellungsregelungen zutreffen:
Jugendteam